6 Beschwerdeführer ersichtlich ist, bleibt einzig das Indiz der zeitlichen Nähe der Vertragsabschlüsse. Dies allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer derart engen Verbindung zwischen dem Kaufvertrag und dem Werkvertrag, die den Schluss zulassen würde, dass mit dem Baulandkauf auch eine noch zu erstellende schlüsselfertige Baute erworben worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Landerwerbes frei waren, sich für das schliesslich gewählte Bauprojekt der G.______ AG oder allenfalls für ein anderes Vorhaben zu entscheiden.