Die zeitliche Nähe der beiden Verträge kann unter bestimmten Umständen, insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Hinweisen, ein Indiz dafür sein, dass die Käuferschaft beim Erwerb des Baugrundstückes nicht mehr frei ist, wann und wie sie dieses überbauen will. Im vorliegenden Fall ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Landkaufes rechtlich verpflichtet gewesen wären, mit der G.______ AG einen Bauvertrag abzuschliessen.