_ AG als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass die Beschwerdeführer beim zeitlich früheren Landkauf nicht mehr frei gewesen wären, wie und wann sie das erworbene Grundstück überbauen wollten. Es trifft zu, dass der Bauvertrag mit der G.______ AG bereits am 6./9. September 2013 und damit kurz nach dem Landerwerb vom 26. August 2013 unterzeichnet worden ist. Die zeitliche Nähe der beiden Verträge kann unter bestimmten Umständen, insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Hinweisen, ein Indiz dafür sein, dass die Käuferschaft beim Erwerb des Baugrundstückes nicht mehr frei ist, wann und wie sie dieses überbauen will.