Beim fraglichen Bauvertrag mit der G.______ AG handelt es sich um einen Stan- dard-Vertrag. Im Vertragsformular sind verschiedene Punkte vorgegeben. So wurde nicht nur der Werkpreis, sondern auch der Landpreis aufgeführt. Da der Bauvertrag erst nach dem Landerwerb abgeschlossen worden ist, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern die Angabe des Landpreises im Vertrag mit der G.______ AG als Indiz dafür gewertet werden könnte, dass die Beschwerdeführer beim zeitlich früheren Landkauf nicht mehr frei gewesen wären, wie und wann sie das erworbene Grundstück überbauen wollten.