Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen geht denn auch nichts anderes hervor. Insbesondere fehlt ein Hinweis auf das Bestehen eines Projektierungsvertrages. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, wonach die Beschwerdeführer für die Kosten der Vorabklärungen der G.______ AG hätte aufkommen müssen, falls es schliesslich nicht zum Abschluss des Bauvertrages mit ihr gekommen wäre.