5. Die Beschwerdeführer haben das Grundstück im Hinblick auf die Erstellung eines Wohnhauses erworben. Deshalb haben sie sich vorgängig über die Baumöglichkeiten informiert und verschiedene Angebote und Möglichkeiten geprüft. Nach ihren Angaben sind sie vor dem Landerwerb jedoch keine rechtlichen Verpflichtungen mit der G.______ AG eingegangen. Diese habe die Vorarbeiten und Studien in der Hoffnung auf den Abschluss eines Bauvertrages kostenlos und unverbindlich vorgenommen. Konkrete Baupläne oder gar ein fertiges Bauprojekt hätten noch gar nicht existiert. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen geht denn auch nichts anderes hervor.