5 Bauprojekt hätten jedoch noch nicht existiert. Im Zeitpunkt des Kaufes seien die Beschwerdeführer somit völlig frei gewesen, den Vertrag mit der G.______ AG abzuschliessen oder nicht. Erst nach dem Kauf hätten sie sich für den Vertrag mit dieser entschieden, worauf die Werkherstellerin die Arbeiten zügig vorangetrieben habe.