Die Beschwerdeführer seien somit faktisch nicht mehr frei gewesen zu entscheiden, wie und wann sie das Grundstück überbauen wollten. 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei nicht zulässig, den Werkpreis in die Bemessungsgrundlage für Handänderungssteuer einzubeziehen, wenn die Käuferschaft das erworbene Grundstück unabhängig von der Verkäuferin oder dem Verkäufer überbaue. Sie verweisen dazu auf die in der Literatur gegen die bestehende Praxis erhobene Kritik. Sie hätten sich im Hinblick auf die Errichtung eines Einfamilienhauses für den Landkauf interessiert.