Selbst wenn die Beschwerdeführer vor oder beim Grundstückskauf rechtlich nicht zum Abschluss eines Werkvertrags mit der G.______ AG verpflichtet gewesen seien, würden die gesamten Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zum Schluss führen, dass sie sich im Zeitpunkt des Landkaufs bereits für ein solches Geschäft entschieden hätten. Die Überbauung des in Frage stehenden Grundstückes sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags bereits einlässlich geplant gewesen. Die Beschwerdeführer seien somit faktisch nicht mehr frei gewesen zu entscheiden, wie und wann sie das Grundstück überbauen wollten.