Zudem führt sie aus, dass die zeitliche Nähe des Kaufvertrags zum Baurechtsvertrag und zur Einreichung des Baubewilligungsgesuches ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Kaufs einer schlüsselfertigen Baute darstelle. Selbst wenn die Beschwerdeführer vor oder beim Grundstückskauf rechtlich nicht zum Abschluss eines Werkvertrags mit der G.______ AG verpflichtet gewesen seien, würden die gesamten Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung zum Schluss führen, dass sie sich im Zeitpunkt des Landkaufs bereits für ein solches Geschäft entschieden hätten.