4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Einspracheverfügung legt die Vorinstanz dar, dass der Werkpreis auch dann in die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer einzubeziehen sei, wenn die Käuferschaft völlig unabhängig von der Verkäuferin oder dem Verkäufer einen Werkvertrag für die Überbauung des erworbenen Grundstücks abschliesst. Zudem führt sie aus, dass die zeitliche Nähe des Kaufvertrags zum Baurechtsvertrag und zur Einreichung des Baubewilligungsgesuches ein gewichtiges Indiz für die Annahme des Kaufs einer schlüsselfertigen Baute darstelle.