Sie haben zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einspracheverfügung und sind daher beschwerdelegitimiert (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Notar B.______ist als im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragener Notar befugt, die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 HG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.