Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: 1. Die JGK ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheverfügungen der Grundbuchämter zuständig (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer [HG; BSG 215.326.2]). Die Beschwerdeführer sind von der Einspracheverfügung besonders berührt, da sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Begehren um Reduktion der sie betreffenden Handänderungssteuer nicht durchgedrungen sind. Sie haben zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einspracheverfügung und sind daher beschwerdelegitimiert (Art.