2 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 27. August 2015 beantragt das GBA die teilweise Gutheissung Beschwerde und die Festsetzung der Handänderungssteuer auf Fr. 13'714.25. Die beantragte teilweise Gutheissung wird damit begründet, dass sowohl in der Veranlagungs- als auch in der Einspracheverfügung übersehen worden sei, dass der angenommene Werkpreis auch die Mehrwertsteuer umfasse, die jedoch der Handänderungssteuer nicht unterliege. Am 16. November 2015 bestätigen die Ehegatten D.______ ihre Beschwerdeanträge. Auf die einzelnen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.