B. Am 24. März 2014 erhoben die Ehegatten D.______, vertreten durch Notar B.______, bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) Beschwerde gegen die Einspracheverfügung des GBA vom 28. Februar 2014. Sie stellen sinngemäss den Antrag, die angefochtene Einspracheverfügung sei aufzuheben und die Handänderungssteuer sei gemäss der Selbstdeklaration mit Fr. 3'994.90 zu veranlagen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Handänderungssteuer zu Unrecht auch auf dem Werkpreis erhoben. Auf Antrag der Ehegatten D.__