Als Bemessungsgrundlage nahm es nicht nur den Landpreis, sondern auch den Werkpreis von Fr. 583‘160.– (inkl. MWST) für die geplante schlüsselfertige Baute an. Die gegen seine Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache vom 4. Februar 2014 wies das GBA mit Einspracheverfügung vom 28. Februar 2014 ab.