A. Am 26. August 2013 erwarben die Ehegatten D.______ von der E.______ AG das Grundstück F.______ Gbbl. Nr. 1000 zum Preis von Fr. 221‘940.–. Der beurkundende Notar B.______ ging in der Selbstdeklaration vom Landpreis als Bemessungsgrundlage aus, was eine Handänderungssteuer von Fr. 3‘994.90 ergab. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 veranlagte das Grundbuchamt C.______ (GBA) die Handänderungssteuer jedoch auf Fr. 14‘491.80. Als Bemessungsgrundlage nahm es nicht nur den Landpreis, sondern auch den Werkpreis von Fr. 583‘160.– (inkl. MWST) für die geplante schlüsselfertige Baute an.