Allein das Indiz der zeitlichen Nähe zwischen dem Abschluss des Kauf- und Baurechtsvertrags genügt nicht für die Annahme, dass diese derart eng miteinander verbunden waren, dass mit dem Baulandkauf auch eine noch zu erstellende schlüsselfertige Baute erworben worden ist. Somit ist die Handänderungssteuer nur auf dem Bauland- und nicht auch auf dem Werkpreis zu erheben (E. 5). Impôt sur les mutations (construction clé en mains)