Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Käufer vor dem Landkauf rechtlich verpflichtet gewesen wären, mit der Firma G einen Bauvertrag abzuschliessen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie einen Projektierungsvertrag abgeschlossen hätten oder für die Vorarbeiten der Werkherstellerin kostenpflichtig geworden wären, wenn es nicht zum Bauvertragsabschluss gekommen wäre. Allein das Indiz der zeitlichen Nähe zwischen dem Abschluss des Kauf- und Baurechtsvertrags genügt nicht für die Annahme, dass diese derart eng miteinander verbunden waren, dass mit dem Baulandkauf auch eine noch zu erstellende schlüsselfertige Baute erworben worden ist.