104 Abs. 4. VRPG). Da sie nicht anwaltlich vertreten ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 52 Vgl. auch Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE), abrufbar unter http://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/, Stichwort: Kürzungen, Version vom 1. Mai 2016, Ziffer 5 Seite 16 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.