7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehaltlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erheben (Art. 53 SHG). Vorliegend sind daher keine Kosten zu erheben.