Folglich wirkt die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 aufschiebend und die Kürzungssanktion in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 kann bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids nicht vollzogen werden. Das Rechtsamt hat die Vorinstanz, wie unter I. Sachverhalt Ziffer 14 erwähnt, mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 bereits darauf hingewiesen. 7. Kosten