Wird wie vorliegend eine Beschwerde gegen die Kürzungsverfügung eingereicht, kann die Sozialhilfe während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens noch nicht gekürzt werden, es sei denn, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 68 Abs. 2 VRPG).52 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2017 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Folglich wirkt die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 aufschiebend und die Kürzungssanktion in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 kann bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids nicht vollzogen werden.