Hat ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, so werden mit seinem Einlegen die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit der angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid über das Rechtsmittel gehemmt (sog. Suspensiveffekt). Das streitige Rechtsverhältnis bleibt in der Schwebe. Die aufschiebende Wirkung dient dem umfassenden Rechtsschutz. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtsmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden.50 Der verfassungsmässige Anspruch auf Rechtsschutz im Sinne von Art. 26 KV ist grundsätzlich formeller Natur.