Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung des Verfahrens zur Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) kommt Beschwerden gegen Verfügungen des Sozialdienstes grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Art. 68 Abs. 1 VRPG).