Die Vorinstanz hat zu Recht für zwölf Monate eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 Prozent verfügt und die Integrationszulagen nicht gewährt – mit der Möglichkeit, dass die Aufhebung der Sanktion nach 6 Monaten auf Ersuchen des Beschwerdeführers geprüft wird. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Aufschiebende Wirkung