Seite 14 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Nach dem Gesagten ist die Streichung von Zulagen für zwölf Monate zulässig, wenn die Kürzung des Grundbedarfs rechtmässig ist. Vorliegend hat sich die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Rahmen von 15 Prozent während zwölf Monaten als angemessen erwiesen (vgl. Erwägungen 5.2.1 ff.). Angesichts der schweren Pflichtverletzungen ist auch die befristete Streichung der Zulagen als angebracht und somit als angemessen zu erachten. 5.3 Ergebnis