Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt, und er wurde gemahnt. Die Kürzung wurde vorgängig angedroht und ist zeitlich befristet. Damit hält die Sanktion der Vorinstanz auch der Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 5.2.4 Zusätzlich zur Kürzung des Grundbedarfs des Beschwerdeführers um 15 Prozent während zwölf Monaten wird während derselben Zeitdauer die Integrationszulage nicht mehr gewährt. Die Vorinstanz stützt sich diesbezüglich auf die gleichen Standpunkte wie bei der Kürzung des Grundbedarfs.