Der Beschwerdeführer hat die Post zwar offenbar nicht abgeholt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Sendung jedoch am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG).46 Zumal der Beschwerdeführer nach seinem Verhalten mit entsprechender Post rechnen musste, hat die Vorinstanz die Mahnung dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt und eröffnet und ihm damit auch das rechtliche Gehör rechtzeitig gewährt.