Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Versands der Mahnung vom 26. Oktober 2017 befand sich nach wie vor an der Adresse der Wohngemeinschaft, weil der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB45). Dass der Beschwerdeführer vorher die Wohngemeinschaft aus eigenem Antrieb verlassen hatte, ändert nichts daran, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, den Kontakt mit der Vorinstanz sicherzustellen (vgl. E. 5.1.6 hievor). Auf der eingeschrieben gesendeten Mahnung vom 26. Oktober 2017 steht richtigerweise die Adresse der Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat die Post zwar offenbar nicht abgeholt.