5.2.3 Zum Vorgehen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten. Der Beschwerdeführer erhielt am 19. Oktober 2017 von der Vorinstanz eine mündliche Weisung und wurde aufgefordert, die Pflichten, deren Nichterfüllung den Grund für die vorliegende Sanktion darstellt, zu erfüllen. Am 26. Oktober 2017 schickte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer per Einschreiben eine Mahnung. Darin wurde er auch über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen informiert und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Seite 13 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern