5.2.2 Die Vorinstanz bewegt sich mit ihrer Kürzung im zulässigen Rahmen. Zeitlich ist die Sanktion auf das Maximum von zwölf Monaten befristet. Unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzungen erscheint die Kürzung als angemessen. Die Vorinstanz gibt dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, dass die Aufhebung der Sanktion auf sein Ersuchen hin nach 6 Monaten überprüft wird, obwohl die Kürzung weniger als 20 Prozent beträgt. Die Kürzung des Grundbedarfs betrifft zudem richtigerweise nur die fehlbare Person selbst. Daher ist die vorgenommene Kürzung rechtens.