5.2.1 Vorliegend ordnet die Vorinstanz eine Kürzung des GBL um 15% (CHF 112.15) und die Nichtgewährung der Integrationszulage von CHF 100.00 während 12 Monaten an. Es ist zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung und das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz angemessen sind. Praxisgemäss auferlegt sich die GEF bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, da diese naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt.