5.1.7 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer ein mehrfaches Fehlverhalten (ungenügende Kooperation, generelle Rücksichtslosigkeit gegenüber Abmachungen, Regeln, Behörden oder den Pflegefamilien, regelmässiges Missachten von Regeln, Mahnungen und Weisungen sowie fehlender Verbesserungswille) vorzuwerfen. Dabei handelt es sich um insgesamt schwer wiegende Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 SHG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wobei es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt, vermögen die Pflichtverletzungen nicht zu rechtfertigen. 5.2 Angemessenheit der Kürzung