Eine Möglichkeit wäre etwa gewesen, regelmässig bei der Vorinstanz vorbei zu schauen und seine Post dort abzuholen. Die fehlende Erreichbarkeit ist auch eine Form der Verweigerung der Kooperation. Indem der Beschwerdeführer regelmässig weder per Post noch telefonisch zu erreichen war, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt.