5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe seine persönlichen Sachen nicht abholen können und Einladungen für Sprachkurse und andere Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, weil er obdachlos gewesen sei, ist folgendes festzuhalten: Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Obdachlosigkeit zweimal selber verschuldet hatte, weil er sich nicht in den Pflegefamilien eingliedern konnte.42 Zudem hätte er trotz seiner Obdachlosigkeit versuchen müssen, seine Sachen an einem geeigneten Ort zu deponieren. Nötigenfalls hätte er auch die Vorinstanz um Unterstützung bitten können.