5.1.5 Betreffend die geltend gemachte Erniedrigung und Bedrohung durch Frau X. ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 24 SHG achten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität. Der Beschwerdeführer gibt an, Frau X. habe ihm mitgeteilt, dass sie ihn in sein Heimatland oder in eine Klinik senden werde. Er sei bei den Gesprächen bedroht und erniedrigt worden. Diese Aussagen sind nicht weiter belegt, jegliche aktenkundige Hinweise auf ein entsprechendes fehlerhaftes Verhalten von Frau X. fehlen.