Der Beschwerdeführer beruft sich zur Rechtfertigung jedoch auf seine Volljährigkeit und das Recht auf autonome Gestaltung seiner Freizeit. Diese Vorbringen vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass er – wie alle anderen auch – die Hausordnung hätte einhalten und die Weisung der Vorinstanz hätte befolgen müssen, sich jedoch ganz bewusst über beides hinweg gesetzt und damit seine Pflichten verletzt hat. Zudem hätte der Beschwerdeführer von sich aus aktiv um eine Klärung der Konflikte und 40 Vgl. etwa Schlussbericht des Beistandes vom 10. April 2017, Ziff. 1.2, unpaginierte Vorakten Dokument 1, Ab-