5.1.4 Die Probleme mit den Pflegefamilien sowie die Nichtbeachtung der Hausordnung und der mündlichen Weisung vom 19. Oktober 2017 bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. In seiner Beschwerde gesteht sogar er teilweise zu, die Hausordnung nicht eingehalten zu haben. Er bestreitet auch nicht, am 19. Oktober 2017 eine mündliche Weisung der Vorinstanz erhalten zu haben. Diese Weisung bezieht sich wiederum grösstenteils auf die Einhaltung der Hausordnung in der Wohngemeinschaft.41 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Rechtfertigung jedoch auf seine Volljährigkeit und das Recht auf autonome Gestaltung seiner Freizeit.