Aus den Akten geht hervor, dass sich das Finden einer angemessenen Wohnsituation für den Beschwerdeführer aufgrund seines unsteten Verhaltens als sehr schwierig gestaltete.40 Dennoch ist die Vorinstanz so weit als möglich auf seine Wünsche und Bedürfnisse eingegangen und hat ihm mehrere angemessene Vorschläge (im Fall der Wohngemeinschaft mit einer vorgängigen Schnupperwoche) unterbreitet. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht darauf berufen, die Vorinstanz sei zu wenig auf seine Wünsche eingegangen.