5.1.3 Betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz sei zu wenig auf seine Wünsche eingegangen, ist Folgendes festzuhalten: Die Sozialhilfe wird nach dem Grundsatz der Subsidiarität ausgerichtet (Art. 9 Abs. 1 SHG). Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG). Demnach obliegt es primär dem Beschwerdeführer, eine passende Wohnung zu finden. Diesbezügliche Bemühungen sind vorliegend jedoch nicht erkennbar.