werde nicht gewürdigt. Die Mahnung und das rechtliche Gehör hätten ihm aufgrund seiner Obdachlosigkeit nicht zugestellt werden können. Die Vorinstanz habe ihn in seiner Therapie wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht unterstützt. Schliesslich habe ihm die Vorinstanz die Entsendung in sein Heimatland oder in eine Klinik in Aussicht gestellt, und ihn bei den Gesprächen erniedrigt und bedroht.