Die Art und Weise seiner Freizeitgestaltung könne nicht als Argument einer mangelhaften Kooperation mit dem Sozialdienst verwendet werden. Mit 18 Jahren müsse er sein intimes Verhalten nicht rechtfertigen. Positives Verhalten 39 Beschwerde vom 21. Dezember 2017, S. 2 Seite 10 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern