5.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das ihm vorgeworfene Fehlverhalten grundsätzlich nicht, führt aber mehrere Rechtfertigungsgründe auf: So sei die Vorinstanz für den unglücklichen Verlauf des Aufenthalts in der Wohngemeinschaft mitverantwortlich, da sie ihm ein begleitetes und betreutes Wohnen angeboten habe, obwohl er bei einer Pflegefamilie habe wohnen wollen. Seine eigenen Entscheidungen seien wenig berücksichtigt worden. Die Probleme mit den Pflegefamilien seien gegenseitig gewesen. Die Art und Weise seiner Freizeitgestaltung könne nicht als Argument einer mangelhaften Kooperation mit dem Sozialdienst verwendet werden.