5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Sanktionierung des Beschwerdeführers zusammenfassend folgendes Fehlverhalten an: - mangelhafte bzw. fehlende Kooperation, - Nichtbeachtung der Weisungen der Sozialarbeitenden, - Verunmöglichung einer Betreuung in der Pflegefamilie durch unpassendes Verhalten, - fehlende Bereitschaft, eine Lösung zu finden und das Verhalten zu verbessern, - persönliche Gegenstände nicht abgeholt, - Verpassen verschiedener Termine (Sprachstandabklärung, Sprachkurse, etc.), - Ablehnung verschiedener Wohnangebote und -möglichkeiten,