4.5 Schliesslich bringt die Vorinstanz vor, sie habe den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 gemahnt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer habe Zeit bis am 17. November 2017 gehabt, seine Sichtweise schriftlich oder mündlich darzustellen. Er habe jedoch nicht reagiert.37 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, seit den Streitigkeiten in der Wohngemeinschaft Ende Oktober 2017 halte er sich nicht mehr in der Wohngemeinschaft auf, weshalb er auch keine gültige Postadresse mehr habe. Die Zustellung der Mahnung und des rechtlichen Gehörs seien nicht möglich gewesen und deshalb habe er auch nicht reagieren können.38