Bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinreichung sei er in seiner Therapie nicht unterstützt worden, was sich auch darin widerspiegle, dass er am 19. Oktober 2017 unter Androhung von Sanktionen einen Termin bei der Vorinstanz hätte wahrnehmen sollen statt zu seiner Psychologin zu gehen. Seine Kooperation habe er über längere Zeit auch zeigen wollen, indem er mehrmals bei der Vorinstanz vorbeigegangen, jedoch von Frau X. rausgeschmissen worden sei. Ihm sei anerboten worden, einen Termin in zwei Wochen abzumachen.36