Mit 18 Jahren müsse er keine Begründung für sein intimes Verhalten liefern bzw. könne dieses Verhalten nicht als Argument für seine fehlende Kooperation gegenüber der Vorinstanz angeführt werden. Den Termin am 19. Oktober 2018 habe er wahrgenommen. Frau Dr. O. habe am 25. August 2017 Frau X. mitgeteilt, dass er eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinreichung sei er in seiner Therapie nicht unterstützt worden, was sich auch darin widerspiegle, dass er am 19. Oktober 2017 unter Androhung von Sanktionen einen Termin bei der Vorinstanz hätte wahrnehmen sollen statt zu seiner Psychologin zu gehen.