Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Abwesenheiten der Familie Z. mitgeteilt. Ein Wochenende habe er sich nicht abgemeldet. Es erscheine ihm unverhältnismässig, diese Abwesenheiten als unkooperatives Verhalten gegenüber dem Sozialdienst zu werten. Die Art und Weise seiner Freizeitgestaltung habe wenig mit der Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst zu tun. Ebenso seien die Argumente betreffend Essen und Unordnung auf dem Zimmer nicht nachvollziehbar. Mit 18 Jahren müsse er keine Begründung für sein intimes Verhalten liefern bzw. könne dieses Verhalten nicht als Argument für seine fehlende Kooperation gegenüber der Vorinstanz angeführt werden.