4.4 Weiter macht die Vorinstanz geltend, am 29. August 2017 habe sie einen Termin bei der Wohngemeinschaft organisiert, und der Beschwerdeführer habe eine Woche dort schnuppern können. Nach einer Woche habe die Familie Z. eine Zusage erteilt. Der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis gegeben. Er sei über die Hausordnung informiert worden. Bereits im ersten Monat habe der Beschwerdeführer jedoch gegen die Hausordnung verstossen und habe nicht mit der Familie Z. kooperiert. Auf die Weisungen der Familie Z. habe er keine Reaktion gezeigt. Er sei oft der Wohngemeinschaft ferngeblieben und erst in der Nacht aufgetaucht, was die Bewohner gestört habe.